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AGB´s
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
 
 
§ 1. Allgemeines
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn Sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Im anderen Falle wird diesem im Voraus für alle anderen künftigen Geschäfte ausdrücklich widersprochen.
 
 
§ 2. Angebote, Lieferfristen
1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
3. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.
4. Proben und Muster gelten als annahernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe.
 
 
§ 3. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
1. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die befahrbare Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten. Bei Zufuhr werden Frachtkosten in Höhe des jeweils gültigen Satzes in Rechnung gestellt.
2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Käufers die befahrene Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten und unser Abladen werden dem Käufer berechnet.
3. Warenrückgaben sind nur nach vorheriger Vereinbarung bei Lagerwaren in einwandfreiem Zustand und in Originalverpackung zulässig. Sie werden unter Abzug eines Kostenanteil von 15 % gutgeschrieben.
4. Der Grundsatz bei der Belieferung ist die Lieferung mittels Paletten. Diese Paletten werden mit marktüblichen Preisen verrechnet. Bei Rückgabe an unser Lager werden die Paletten unter Anzug einer Logistik- und Abnutzungsgebühr vergütet. Die jeweilige Höhe ist in unseren Geschäftsräumen ausgehängt.
5. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer Ihrer Auswirkungen im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
6. Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
7. Bei einem Verkauf ab Werk und Lager platzieren wir die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fahrpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungshilfsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer- oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch uns erfolgt nicht. Wir haften nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.
 
 
§ 4. Zahlung
1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
2. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind grundsätzlich 8 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung ohne Abzug fällig. § 454 BGB findet keine Anwendung.
3. Skontogewährung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. Ebenfalls nicht skontierfähig sind Palettengebühren, Kranentladung und dgl.
4. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 7 % über dem Basiszinssatz gem. § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
6. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Käufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherungsleistung zu verlangen.
7. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
8. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ausführenden oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Im Falle einer Mahnung entstehende Mahngebühren von € 10,-.
 
 
§ 5. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Die Obliegenheit der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Gütenah- und fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und gegründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sein denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
 
 
§ 6. Eigentumsvorbehalte
1. Wir behalten uns das Eigentum der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden, etc.) aus der bestehenden Verkaufsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwendung befugt, der Verwendungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Wir sind berechtigt, uns selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen, dem stimmt der Besteller ausdrücklich zu, so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwerten; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich Ust.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verwendet worden ist. Der Veräußerer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnisse, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit dem Gläubiger über die Schuldenbereinigung (§305 I Nr. 1 InsO) gestellt ist, kein Scheck- oder Wechselprotest oder Zahlungseinstellung vorliegt, ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritter) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit andern, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, das der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
7. Mit Wegfall der Einbeziehungsbefugnis gemäß Absatz (4) ist der Besteller auch nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.
8. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen gegen Dritte ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Dies umfasst auch das Recht auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest. Wir nehmen die Abtretung an.
9. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 45 % (20 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer (augenblicklich 19 %) in jeweils gesetzlicher Höhe) übersteigt. Als realisierbaren Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigen realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Wertabschlages von maximal 35 % der zu sichernden Forderung (20 % Wertabschlag, 4 % § 171 InsO, 5 % § 171 IndO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe -zurzeit 19 % -) wegen möglicher Mindesterlöse. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
 
 
§ 7. Bundesdatenschutzgesetz
1. Wir speichern Kundendaten gemäß § 23 Bundesdatenschutzgesetz.
 
 
§ 8. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Recht
1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; dies gilt auch für Schecks und Wechselklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
 
 
 
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