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| AGB´s |
| Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen |
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| §
1. Allgemeines |
| 1. |
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über
Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender
und künftiger Geschäftsverbindung. |
| 2. |
Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen
sind nur verbindlich, wenn Sie vom Verkäufer schriftlich
bestätigt sind. Im anderen Falle wird diesem im
Voraus für alle anderen künftigen Geschäfte
ausdrücklich widersprochen. |
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| §
2. Angebote, Lieferfristen |
| 1. |
Angebote sind freibleibend;
Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. |
| 2. |
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger
sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn,
dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich
zusagt. |
| 3. |
Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise,
wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. |
| 4. |
Proben und Muster gelten als annahernde
Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung
und Farbe. |
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| §
3. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit |
| 1. |
Für Lieferungen des
Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort;
bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr.
Lieferung erfolgt an die befahrbare Stelle. Bei geänderter
Anweisung trägt der Käufer die Kosten. Bei
Zufuhr werden Frachtkosten in Höhe des jeweils
gültigen Satzes in Rechnung gestellt. |
| 2. |
Lieferung frei Baustelle oder frei Lager
bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung
einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße.
Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Käufers
die befahrene Anfuhrstraße, so haftet dieser für
auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich
und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen.
Wartezeiten und unser Abladen werden dem Käufer
berechnet. |
| 3. |
Warenrückgaben sind nur nach vorheriger
Vereinbarung bei Lagerwaren in einwandfreiem Zustand
und in Originalverpackung zulässig. Sie werden
unter Abzug eines Kostenanteil von 15 % gutgeschrieben. |
| 4. |
Der Grundsatz bei der Belieferung ist
die Lieferung mittels Paletten. Diese Paletten werden
mit marktüblichen Preisen verrechnet. Bei Rückgabe
an unser Lager werden die Paletten unter Anzug einer
Logistik- und Abnutzungsgebühr vergütet. Die
jeweilige Höhe ist in unseren Geschäftsräumen
ausgehängt. |
| 5. |
Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare
außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche
Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien
den Verkäufer für die Dauer Ihrer Auswirkungen
im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. |
| 6. |
Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers
oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit
der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers,
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. |
| 7. |
Bei einem Verkauf ab Werk und Lager platzieren
wir die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung
des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betriebssichere
Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik
erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes
Fahrpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen
Ladungssicherungshilfsmittel. Eine Kontrolle der vom
Abholer- oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten
Ladungssicherungsmaßnahmen durch uns erfolgt nicht.
Wir haften nicht für Schäden, die auf ungenügende
Ladungssicherung zurückgehen. |
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| §
4. Zahlung |
| 1. |
Bei Barverkauf ist der Kaufpreis
sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. |
| 2. |
Zielverkauf bedarf der Vereinbarung.
Rechnungen sind grundsätzlich 8 Tage nach Rechnungsdatum
zur Zahlung ohne Abzug fällig. § 454 BGB findet
keine Anwendung. |
| 3. |
Skontogewährung bedarf der ausdrücklichen
Vereinbarung. Skontogewährung hat zur Voraussetzung,
dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen
Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist
nur der Warenwert ohne Fracht. Ebenfalls nicht skontierfähig
sind Palettengebühren, Kranentladung und dgl. |
| 4. |
Rechnungsregulierung durch Scheck oder
Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung
des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten
trägt der Käufer. |
| 5. |
Der Verkäufer ist berechtigt, vom
Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches
ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer,
der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe
der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens
aber von 7 % über dem Basiszinssatz gem. §
1 Diskont-Überleitungs-Gesetz, jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer zu berechnen; die Geltendmachung weiteren
Schadens bleibt vorbehalten. |
| 6. |
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers,
insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest,
ist der Käufer berechtigt, weitere Lieferungen
nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden
– auch gestundeten – Rechnungsbeträge
sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe
zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder
Sicherungsleistung zu verlangen. |
| 7. |
Rechnungen des Verkäufers gelten
als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer
wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber
unterrichten. |
| 8. |
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechtes ausführenden
oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit
zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt
und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig
festgestellt sind. |
| 9. |
Im Falle einer Mahnung entstehende Mahngebühren
von € 10,-. |
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| §
5. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung |
| 1. |
Die Obliegenheit der §§
377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe,
dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches
ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein
Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen
oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung,
in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich
anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung
per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Gütenah-
und fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger
hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten
gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher
Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. |
| 2. |
Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge
fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer
unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte
Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich
zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet
grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung
und gegründet keine Zusicherung durch den Verkäufer,
es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich
vereinbart wurde. |
| 3. |
Schadensersatzansprüche des Käufers
aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen
und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sein
denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen. |
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| §
6. Eigentumsvorbehalte |
| 1. |
Wir behalten uns das Eigentum
der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis,
Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden,
etc.) aus der bestehenden Verkaufsverbindung mit dem
Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen. Dies stellt keinen
Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn wir hätten
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In
der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets
ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme
der Kaufsache zu deren Verwendung befugt, der Verwendungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich
angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Wir sind
berechtigt, uns selbst in den Besitz der Kaufsache zu
setzen, dem stimmt der Besteller ausdrücklich zu,
so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt. |
| 2. |
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-
und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. |
| 3. |
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß
§ 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen
Ausfall. |
| 4. |
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache
im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwerten;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich
Ust.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
bzw. Weiterverarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiter verwendet worden
ist. Der Veräußerer nimmt die Abtretung hiermit
an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnisse,
die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung
eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit
dem Gläubiger über die Schuldenbereinigung
(§305 I Nr. 1 InsO) gestellt ist, kein Scheck-
oder Wechselprotest oder Zahlungseinstellung vorliegt,
ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass
der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldner (Dritter) die Abtretung mitteilt.
Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte
Saldoforderung. |
| 5. |
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache
durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Kaufsache mit andern, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie
für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. |
| 6. |
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache
des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, das der Besteller uns anteilsmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt
das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich
für uns. |
| 7. |
Mit Wegfall der Einbeziehungsbefugnis
gemäß Absatz (4) ist der Besteller auch nicht
mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar
zu vermischen oder zu verarbeiten. |
| 8. |
Der Käufer tritt uns auch die Forderungen
gegen Dritte ab, die durch die Verbindung der Kaufsache
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Dies umfasst auch das Recht auf Einräumung einer
Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest. Wir nehmen
die Abtretung an. |
| 9. |
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als
wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück
eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen
Veräußerung des Grundstückes oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung
an. |
| 10. |
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die
zu sichernden Forderungen um mehr als 45 % (20 % Wertabschlag,
4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer
(augenblicklich 19 %) in jeweils gesetzlicher Höhe)
übersteigt. Als realisierbaren Wert sind, sofern
der Verkäufer nicht einen niedrigen realisierbaren
Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise
des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware
die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des
Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich
eines zulässigen Wertabschlages von maximal 35
% der zu sichernden Forderung (20 % Wertabschlag, 4
% § 171 InsO, 5 % § 171 IndO und Umsatzsteuer
in jeweils gesetzlicher Höhe -zurzeit 19 % -) wegen
möglicher Mindesterlöse. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns. |
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| §
7. Bundesdatenschutzgesetz |
| 1. |
Wir speichern Kundendaten
gemäß § 23 Bundesdatenschutzgesetz. |
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| §
8. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Recht |
| 1. |
Sofern der Besteller Vollkaufmann
ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; dies
gilt auch für Schecks und Wechselklagen. |
| 2. |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort. |
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